Satzung radio aktiv e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “radio aktiv” mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hameln.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins und Programmgrundsätze
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere auf dem Gebiet der Medienpädagogik. Im Rahmen dieses Zweckes organisiert der Verein durch Betrieb eines lokalen Rundfunks insbesondere Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der:
– lokalen Information und Kommunikation
– lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens
– lokalen Medienerziehung und -bildung
– Förderung des Tier-, Natur-, und Landschaftsschutzes
– Verbraucherberatung
– Völkerverständigung im Sendegebiet
– Jugend- und Altenhilfe
– Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe
– Gleichberechtigung der Geschlechter
Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
(3) Das Rundfunkprogramm wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe.
(4) Im Programm spiegelt sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Verbreitungsgebietes wider.
(5) Das Programm enthält unbeschadet des § 26,2 Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG) zum überwiegenden Teil von der Veranstalterin redaktionell selbst gestaltete Sendungen, die sich auf das Verbreitungsgebiet beziehen.
(6) Die Programmgrundsätze in § 14 NMedienG finden entsprechend Anwendung.
(7) Bürgerinnen und Bürger haben Zugang zum Rundfunk. Näheres regelt eine Nutzungsordnung für zugangsoffene Sendeplätze.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Mitglieder des Vereins können nicht werden:
a) Politische Parteien, Wählergruppen und von diesen im Sinne des Paragrafen 17 Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder Vereinigungen
b) Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlicher Weltanschauungsgemeinschaften) und von diesen im Sinne des §17 Aktiengesetzes abhängige Unternehmen oder Vereinigungen, oder
4) Mitglieder können folgende Personen werden, die jedoch einen gesetzlichen Stimmgewichtsbeschränkung unterliegen:
a) Mitglieder
des Bundestages;
der Bundesregierung;
des Europäischen Parlaments;
der Volksvertretungen oder Regierungen der Bundesländer;
von Aufsichtsorganen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter;
Personen, die von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind;
sowie Personen, die eine leitende Stellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlicher Weltanschauungsgemeinschaften) innehaben, wenn diese insgesamt nicht mehr als 25% der Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss ausüben, oder
b) öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als einem Drittel der Stimmrechtsanteile beteiligt sind, oder
c) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wenn diese mit weniger als 25% der Stimmrechte beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt, oder
d) Verleger, wenn diese insgesamt mit weniger als 25% der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben, oder
e) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verleger, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 33% der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– bei Tod eines Mitgliedes;
– durch Austritt aus dem Verein;
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung hat schriftlich mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nach dem Beschluss des Vorstandes bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende und Rentner zahlen ermäßigte Mitgliedsbeiträge. Über Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen in sozialen Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall selbständig entscheiden.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich per Bankeinzug zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung;
-der Vorstand;
-der Kassenprüfer.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Beiräte geschaffen werden.
§7 Vorstand/Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus
dem geschäftsführenden Vorstand (§26 BGB) und
dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus vier Beisitzern.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Sollte ein Vorstandsmitglied zurücktreten, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstandsplatz kommissarisch zu besetzen.
(6) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
(7) Der Vorstand kann einen oder mehrere GeschäftsführerInnen einsetzen.
(8) Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied/Geschäftsführer darf nicht sein, wer
1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat;
2. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat;
3. gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann;
4. Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen oder Regierungen der Bundesländer ist;
5. Mitglied eines Aufsichtsorganes eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist.
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Sie muss auf Antrag von 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder diese Satzung nichts Abweichendes bestimmen.
-Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder direkt.
-Sie wählt den Kassenprüfer, der jedoch nicht dem Vorstand angehören darf.
-Sie prüft den Jahres- und den Kassenbericht des Vorstandes und entlastet ihn.
-Sie beschließt Satzungsänderungen, einschließlich des Vereinszwecks, mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmabgabe für nicht anwesende Mitglieder ist ausgeschlossen.
-Sie beschließt über den Haushaltsplan des Vereins für das kommende Geschäftsjahr.
-Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
-Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Wahlen und Abstimmungen
Sobald bei Wahlen und Abstimmungen in Sitzungen der Vereinsorgane die Stimmgewichtsbegrenzung für Mitglieder nach §3 Abs. 4 nicht eingehalten würden, ist das individuelle Stimmgewicht dieser Mitglieder derart zu beschränken, dass die gesetzlichen Stimmgewichtsgrenzen eingehalten werden.
§10 Vereinsauflösung und Vermögensabfall
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein “Freunde der Sumpfblume e.V.” in Hameln, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Das gleiche gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes des Vereins. Beschlüsse über die Vermögensverwendung dürfen nur nach Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.