Redaktionsstatut
1. Präambel
1.1 Der Verein radio aktiv verfolgt das Ziel eines nicht-kommerziellen lokalen Radiosenders, bei dem die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, das Medium Radio als Informationsträger zu nutzen. Hierfür sollen sie ausgebildet und angeleitet werden.
1.2 Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, wie die Vereinsmitglieder auf der Basis der Zielsetzungen des Vereins zu einer demokratischen Medienentwicklung beizutragen.
1.3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen Mitbestimmungsrechte bei der Realisierung die Redakteursstatuten zu, die über die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes hinausgehen.
1.4 Darüber hinaus gilt das Betriebsverfassungsgesetz ohne die Einschränkungen für Betriebe unter 20 Beschäftigten. Die Einschränkung für Tendenzbetriebe gelten nur, soweit sie nicht durch die folgenden Regelungen ersetzt oder verändert werden.
1.5 Ziel des Redakteurstatuts ist die Mitbestimmung der Redakteure gemäß § 28 NMedienG.
2. Gremien
2.1 Der Verein radio aktiv e. V. wählt in seiner Mitgliederversammlung einen Vorstand, der die Rechte und Pflichten eines Lizenznehmers und Arbeitgebers für etwaig zu besetzende Planstellen wahrnimmt. Er kann für die Belange Geschäftsführer einsetzen.
2.2 Die Redaktionskonferenz besteht aus:
a) ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern, die innerhalb der letzten vier Wochen vor einer Sendung für radio aktiv beteiligt waren, sowie
b) alle hauptamtlich Beschäftigten.
Die Redaktionskonferenz trifft sich einmal im Vierteljahr. Die Sitzungen sind öffentlich. Abstimmungsberechtigt sind aber nur Mitglieder.
Die Redaktionskonferenz ist ein Diskussionsforum mit empfehlendem Charakter. Die Redaktionskonferenz trägt dafür Sorge, dass Themen des gesamten Landkreises im Programm Ausdruck finden.
2.3 Die ehrenamtlichen Mitglieder der Redaktionskonferenz wählen aus den Reihen der ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter zwei Vertreter für die Redaktionsleitung. Sie entsenden ebenfalls ein Mitglied in die Schlichtungsstelle
2.4 Die Redaktionsleitung besteht aus allen hauptamtlichen redaktionellen Mitarbeitern und aus den zwei gewählten ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern. In der Redaktionsleitung ist zu gewährleisten, dass die hauptamtlich Beschäftigten eine Mehrheit im Verhältnis von 2:1 Stimmen haben.
2.5 Die Redaktionsleitung hat die Aufgabe, die Tagesredaktion zu gewährleisten und die Überwachung der rechtlichen und tendenziellen Belange zu gewährleisten. Sie entscheidet in strittigen Fällen über die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Redaktionsleitung muss ihre Entscheidungen vor der Redaktionskonferenz rechtfertigen.
Die hauptamtlichen Mitglieder der Redaktionsleitung wählen aus den Reihen der hauptamtlich Beschäftigten ein Mitglied in die Schlichtungsstelle.
2.6 Die Schlichtungsstelle besteht aus je einem Mitglied aus dem Verein, aus dem Vorstand, aus der Redaktionsleitung, aus der Redaktionskonferenz und soweit vorhanden dem Betriebsrat.
3 Publizistische Mitbestimmung
3.1 Im Rahmen der festgelegten publizistischen Grundhaltung und der redaktionellen Aufgabenverteilung ist die inhaltliche Gestaltung der Sendungen, Fortbildungsveranstaltungen und die Vertretung des Lokalradios in der Öffentlichkeit Sache der jeweiligen Redaktion bzw. ihrer Angehörigen.
3.2 Gemäß § 17 NMedienG überträgt der Lizenznehmer des Lokalradios seinem Geschäftsführer die endgültige Programmverantwortung für die Inhalte des Rundfunkprogramms. Sollte der Lizenznehmer keinen Geschäftsführer einsetzen, obliegt die Programmverantwortung dem ersten Vorsitzenden des Vereins radio aktiv e. V.
3.3 Die Redaktionsleitung überwacht neben dem Lizenznehmer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und entscheidet im Rahmen der vereinbarten Tendenz und des Konzeptes, wann und an welcher Stelle eine Sendung gesendet wird. Eine abschlägige Entscheidung bezüglich der Ausstrahlung einer Sendung muss vor der Redaktionskonferenz gerechtfertigt werden. Sollte in der Redaktionskonferenz keine mehrheitliche Entscheidung (einfache Mehrheit) getroffen werden können, muss die Schlichtungsstelle einberufen werden.
Letzte Instanz ist der Geschäftsführer.
3.4 Kein Redakteur darf veranlasst werden, in Sendungen und Programmbeiträgen, für die er als Autor verantwortlich ist, eine seiner Überzeugung widerstrebende Meinung als die eigene zu vertreten, eine seiner Informationen widersprechende Nachricht als richtig zu bezeichnen oder Nachrichten über Tatsachen und Meinungen zu unterdrücken, die zu einer umfassenden Information gehören. Aus einer Weigerung darf ihm kein Nachteil entstehen. Kommentierungen zu Ereignissen, Informationen und Nachrichten sind solange zulässig, wie sie als persönliche Meinung ihres Absenders dargestellt werden.
3.5 Bei allen Entscheidungen über die Veränderung des redaktionellen Konzeptes (Tendenz) muss eine mehrheitliche Entscheidung (einfache Mehrheit) von der Redaktionskonferenz, der Redaktionsleitung und dem Lizenznehmer herbeigeführt werden.
4 Wirtschaftliche Mitbestimmung
4.1 Belegschaftsversammlungen mit allen hauptamtlich Beschäftigten finden einmal im Jahr statt. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Belegschaft oder des Lizenznehmers muss eine Belegschaftsversammlung einberufen werden.
4.2 Der Lizenznehmer muss die Belegschaftsversammlung frühzeitig, regelmäßig und umfassend über die wirtschaftliche Lage des Lokalradios informieren. Dazu gehören auch Informationen über die aktuelle Liquiditätssituation, die Entwicklung der Kosten und ggf. der Erträge, der Guthaben und Schulden.
4.3 Die Belegschaftsversammlung ist bei größerem Vorhaben des Lizenznehmers, die über dem Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, frühzeitig und umfassend zu informieren.
4.4 Zu den Belegschaftsversammlungen muss die Redaktionskonferenz eingeladen werden, soweit nicht mindestens die Hälfte der hauptamtlich Beschäftigten dagegensprechen. Ist dies der Fall, so ist für die Redaktionskonferenz eine gesonderte Versammlung mit gleichem Inhalt einzuberufen.
4.5 Bei einer Änderung der Besitzverhältnisse des Lizenznehmers haben die hauptamtlich Beschäftigten in ihrer Gesamtheit ein Übernahmerecht, soweit dies die Konstruktion des NMedienG zulässt.
5 Personalentscheidungen
5.1 Einstellungen
Die Redaktionsleitung hat ein Mitbestimmungs- und Vorschlagsrecht bei Einstellungen, gegen den Mehrheitswillen (einfache Mehrheit) können keine Stellenbesetzungen vorgenommen werden.
Dies gilt auch bei Werk – und Beraterverträgen, nicht jedoch bei Aushilfen, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate dauert.
5.2 Kündigungen
Bei Kündigungen aus Tendenzgründen darf niemand gegen das mehrheitliche Votum der Redaktionsleitung entlassen werden.
5.3 Kündigungen aus anderen Gründen
Bei Kündigungen aus anderen Gründen nach dem Beginn des Kündigungsschutzes, hat die Redaktionsleitung über die Rechte des Betriebsrates hinaus ein Anhörungsrecht.
5.4 Die Rechte des Betriebsrates bleiben von diesen Regelungen unberührt.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch den Lizenznehmer, die Redaktionsleitung und ggf. einem gewählten Betriebsrat in Kraft.
6.2 Bei Streitigkeiten über Inhalte und Auslegung von Regelungen dieser Vereinbarung entscheidet die Schlichtungsstelle (mit einfacher Mehrheit).
Die Schlichtungsstelle ist im Streitfall gehalten, unverzüglich tätig zu werden. Auf Rechtsfristen ist sie ggf. hinzuweisen. Wird sie nicht unverzüglich tätig, so verstößt der Lizenznehmer nicht gegen diese Vereinbarung, wenn er im Streitfall – ohne den Spruch der Schlichtungsstelle abzuwarten – nach eigenem Ermessen entscheidet, wenn ein Rechtsversäumnis droht.
6.3 Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von einem Monat erstmals nach Ablauf eines Jahres nach Unterzeichnung durch den Lizenznehmer, die Redaktionsleitung oder einem eventuell gewählten Betriebsrat kündbar. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.
(unterzeichnet 1997, aktualisiert 2019 zur Lizenzverlängerung und Anpassung an das aktuelle NMedienG)