Nutzungsordnung
Nutzungsordnung für zugangsoffene Sendeplätze bei radio aktiv Hameln
§ 1 Nutzungsberechtigung
(1) Nach § 29 Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG) erhalten Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen die Gelegenheit, eigene Beiträge im Bürgerrundfunk zu verbreiten. Für diesen Zweck richten die Bürgersender zugangsoffene Sendeplätze ein. Nutzungsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des Bürgersenders haben.
(2) Nicht nutzungsberechtigt sind:
- staatliche und kommunale Behörden mit Ausnahme von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung;
- Parteien und an allgemeinen Wahlen beteiligte Vereinigungen sowie Personen, die sich für eine allgemeine Wahl haben aufstellen lassen, bis zum Zeitpunkt der Wahl;
- Personen, die innerhalb des Verbreitungsgebiets Tageszeitungen verlegen;
- Rundfunkveranstalter;
- Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben;
- Personen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben und
- Personen, die gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden können.
§ 2 Sendeverantwortung
(1) Die Nutzer und Nutzerinnen von zugangsoffenen Sendeplätzen tragen die uneingeschränkte Verantwortung für ihre Beiträge; dies schließt eventuelle haftungsrechtliche Folgen ein.
Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen.
Der/die Sendeverantwortliche muss volljährig sein und ist zu Beginn und am Ende eines Beitrags mit vollem Namen zu nennen. Bei Beiträgen von juristischen Personen oder Nutzergruppen ist jeweils ein Sendeverantwortlicher/eine Sendeverantwortliche zu benennen.
(2) Der Bürgersender ist nach § 29 Abs. 3, Satz 3 NMedienG verpflichtet, auf schriftliches Verlangen jedermann den Namen und die Anschrift des/der Sendeverantwortlichen mitzuteilen.
§ 3 Anmeldung zur Nutzung
(1) Der Zugang zu offenen Sendeplätzen setzt die Eintragung in das Nutzerverzeichnis voraus.
(2) Die Eintragung erfolgt mit Namen und Anschrift des Nutzers/der Nutzerin unter Vorlage des Personalausweises. Die persönlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Geschäftsführung des Bürgersenders gespeichert. Minderjährige müssen eine schriftliche Einverständniserklärung mindestens eines/einer Erziehungsberechtigten vorlegen.
(3) Bei Eintragung in das Nutzerverzeichnis wird dem Nutzer/der Nutzerin diese Satzung ausgehändigt. Durch die schriftliche Eintragung werden die Bestimmungen dieser Satzung und die Bestimmungen des NMedienG anerkannt.
(4) Bevor der Nutzer/die Nutzerin das erste Mal eigenverantwortlich mit den technischen Geräten des Bürgersenders arbeiten darf, ist er/sie verpflichtet, an einem Einführungskurs in die Handhabung der Technik erfolgreich teilzunehmen.
§ 4 Sendeanmeldung
(1) Die/der Sendeverantwortliche hat für jeden Beitrag eine Sendeanmeldung beim Bürgersender einzureichen. Für Sendereihen im Rahmen fester Sendeplätze ist eine Sendeanmeldung erforderlich, die alle Namen, Anschriften und Unterschriften der für die Einzelsendungen verantwortlichen Personen enthält.
(2) Die Sendeanmeldung muss enthalten
- den Namen und die Anschrift der oder des Sendeverantwortlichen, bei juristischen Personen oder Personenzusammenschlüssen den Namen und die Anschrift der Person oder der Personen, die die juristische Person oder den Personenzusammenschluss gesetzlich, satzungsmäßig oder vereinbarungsgemäß vertritt oder vertreten,
- den Titel und die Länge des Beitrages,
- die Produktionsart (Live-Sendung oder Aufzeichnung) und das vorgesehene Abspielsystem,
- die gewünschte Sendezeit für den Beitrag,
- eine Beschreibung des Inhalts des Beitrages in deutscher Sprache,
- eine Erklärung, dass der/die Sendeverantwortliche diese Satzung und die betreffenden Bestimmungen des NMedienG, die den Zugang zu offenen Sendeplätzen regeln, zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
(3) Die Sendeanmeldung enthält eine Freistellungserklärung, in der der oder die Sendeverantwortliche erklärt, dass
- er/sie im Besitz sämtlicher für die Verbreitung des Beitrages erforderlichen Senderechte ist und die Vergütungspflichten gegenüber dem Urheber/der Urheberin sowie gegenüber den relevanten Verwertungsgesellschaften geregelt sind,
- sie oder er den Träger des Bürgersenders von Ansprüchen Dritter, die durch die Verbreitung des Beitrags entstehen, freihält.
(4) In der Wiederholungs- und Weiterverbreitungserklärung stimmt die oder der Sendeverantwortliche der Wiederholung des Beitrags zu.
(5) Die Sendeanmeldung kann in der Regel frühestens acht Wochen im voraus erfolgen. Sie soll spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Verbreitung vorliegen.
(6) Enthält die Sendeanmeldung Mängel oder ist sie unvollständig, kann der Beitrag nicht ausgestrahlt werden.
§ 5 Programmgrundsätze, unzulässige Beiträge
(1) Jeder Nutzer/jede Nutzerin ist in seinen/ihren Beiträgen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Die Bestimmungen des NMedienG gelten.
(2) Die Beiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten.
(3) Beiträge sind unzulässig, wenn sie
- gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, z.B. zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§131 Strafgesetzbuch) oder pornographisch sind (§184 Strafgesetzbuch);
- den Krieg verherrlichen;
- offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden;
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich;
- in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen;
- Werbung, einschließlich Wahlwerbung, Schleichwerbung, Sponsorhinweise oder Teleshopping-Angebote enthalten.
§ 6 Beiträge
(1) Als eigene Beiträge gelten solche, die einen maßgeblichen Anteil eigener redaktioneller oder künstlerischer Eigenschöpfungen, Bearbeitungen oder Zusammenstellungen der Nutzerin oder des Nutzers enthalten.
(2) Ein Beitrag soll eine Länge von 15 Minuten nicht unterschreiten und eine Länge von 60 Minuten nicht überschreiten. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Bürgersender möglich.
(3) Sendungen sind live oder als Vorproduktion möglich. Die Leitung des Bürgersenders kann bestimmen, dass bei Live-Sendungen der/die Sendeverantwortliche anwesend zu sein hat. Sendungen müssen den technischen Standards des Bürgersenders entsprechen. Ein Anspruch auf die Wiederholung eines Beitrages besteht nicht. Eine erneute Anmeldung eines Beitrages ist nur einmalig nach Vorlage einer neuen Sendeanmeldung möglich.
(4) Fremdsprachliche Beiträge müssen am Anfang und Ende eine deutschsprachige Inhaltsangabe enthalten.
§ 7 Vergabe von Sendezeiten
(1) Die Zeiten für zugangsoffene Sendeplätze legt der Bürgersender fest. Sie werden durch Aushang im Bürgersender bekannt gemacht. Es wird unterschieden zwischen Einzelsendeplätzen und Sendeplätzen mit fester Struktur.
(2) Einzelsendeplätze werden unter Berücksichtigung des Sendeplatzwunsches zugewiesen, im Zweifelsfall nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.
(3) Feste Sendeplätze werden im Rahmen einer Ausschreibung vergeben. Bewerben sich mehrere Gruppen oder Personen für einen festen Sendeplatz, wird ein Einigungsgespräch unter den Interessierten durchgeführt. Bei Nichteinigung entscheidet das Los oder es wird ein 14tägiger Rhythmus vereinbart. Die Vergabe von festen Sendeplätzen ist auf ein Kalenderjahr befristet. Falls die Anzahl der Bewerber/innen die Anzahl der festen Sendeplätze wesentlich übersteigt, kann der Vergabezeitraum bis auf ein viertel Jahr begrenzt werden, um weiteren Nutzern oder Nutzerinnen den Zugang zu ermöglichen. Der Bürgersender kann feste Sendeplätze thematisch definierten Programmblöcken zuordnen. Die Nutzung eines festen Sendeplatzes begründet keinen Anspruch auf diesen Sendeplatz über die Vergabefrist hinaus. Die Annahme eines festen Sendeplatzes verpflichtet zur Nutzung der Sendezeit. Bei Nichteinhaltung der Sendezeit verfällt der Anspruch auf den zugeteilten Sendeplatz.
(4) Der Bürgersender kann aus aktuellem Anlass oder zur Durchführung von Sondersendungen von der vorgesehenen Sendereihenfolge abweichen. Der Bürgersender ist bestrebt, die Beeinträchtigungen durch derartige Programmänderungen möglichst gering zu halten.
(5) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin besteht nicht.
§ 8 Beratung
Die Nutzerin oder der Nutzer sowie die oder der Sendeverantwortliche erhalten im Bürgersender technische und rechtliche Beratung bei der Vorbereitung und Produktion sowie der Übertragung ihrer Beiträge.
§ 9 Produktionsmittel
(1) Die Nutzung von Produktionsmitteln des Bürgersenders hat der Realisation eines Sendebeitrages zu dienen.
(2) Der Bürgersender stellt den Nutzerinnen und Nutzern von zugangsoffenen Sendeplätzen im Rahmen der Verfügbarkeit technische Produktionsmittel zur Verfügung.
(3) Die Zuteilung von Produktionsmitteln erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Buchungen. Mobile Aufnahme- und Produktionstechnik wird nur für die Dauer einer Produktion für den Bürgersender verliehen, in der Regel längstens für eine Woche. Der Leihschein enthält eine Haftungserklärung.
(4) In der Haftungserklärung bestätigt der Nutzer/die Nutzerin, die überlassenen Produktionsmittel
- zweckentsprechend, funktionsgerecht, sorgfältig und pfleglich zu behandeln,
- sie unbeschädigt und entsprechend der genehmigten Ausleihzeit wieder zurückzugeben,
- die Versicherungsbestimmungen anzuerkennen und im Falle von Beschädigung oder Verlust von Geräten die Schadensersatzpflicht zu tragen.
(5) Die für Aufnahme und Nachbearbeitung erforderlichen Ton- bzw. Bildträger sind von den Nutzerinnen/Nutzern selbst zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung des Bürgersenders.
§ 10 Versagung und Ausschluss
(1) Verstößt ein Beitrag oder die Ankündigung eines Beitrages in grober Weise gegen die Vorschriften des Niedersächsischen Mediengesetzes oder gegen andere gesetzliche Vorschriften sowie gegen diese Satzung, kann seine Verbreitung versagt oder abgebrochen werden. Als Verstoß kommt insbesondere in Betracht, dass ein Beitrag die Bestimmungen über unzulässige Sendungen gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 1 bis 5 missachtet.
(2) Wer als Nutzer/Nutzerin des Bürgersenders gegen die Vorschriften des Niedersächsischen Mediengesetzes, insbesondere gegen das Verbot von Werbung, Sponsoring und Teleshopping, gegen andere gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Nutzersatzung verstößt, kann bis zu zwei Monate von der Nutzung des Bürgersenders ausgeschlossen werden. Im Wiederholungsfall oder in besonders schwerwiegenden Fällen kann ein Ausschluss für mehr als zwei Monate oder auf Dauer erfolgen.
Als Verstoß gegen die Nutzersatzung kommt insbesondere in Betracht, dass
- ein Beitrag die von dem Nutzer/der Nutzerin angegebene Sendezeit überschreitet;
- die Angabe des Namens des Nutzers/der Nutzerin sowie des/der Sendeverantwortlichen bei einem Beitrag unterbleibt;
- der Nutzer/die Nutzerin falsche Angaben über Wohnung/Sitz zwecks Eintragung in das Nutzerverzeichnis macht;
- der Nutzer/die Nutzerin falsche oder irreführende Angaben in der Sendeanmeldung macht;
- der Nutzer/die Nutzerin als Sendeverantwortliche/r bei Produktionen im Studio des Bürgersenders nicht persönlich anwesend ist;
- der Nutzer/die Nutzerin Sendezeit ganz oder teilweise nicht nutzt und dies nicht spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Sendetermin, bei kürzerer Anmeldefrist als 2 Wochen unverzüglich der Leitung des Bürgersenders oder einem/einer von ihr beauftragten Mitarbeiter/in anzeigt. In diesem Fall verliert der Nutzer/die Nutzerin den Anspruch auf weitere gebuchte Sendezeiten;
- der Nutzer/die Nutzerin einen Beitrag, der mit Produktionsmitteln des Bürgersenders hergestellt worden ist, entgegen § 11, Abs. 4 wirtschaftlich verwertet;
- der Nutzer/die Nutzerin Produktionsmittel nicht nutzt, missbräuchlich nutzt oder verspätet zurückgibt;
- der Nutzer/die Nutzerin Verluste oder Beschädigungen nicht unverzüglich der Leitung des Bürgersenders anzeigt;
- der Nutzer/die Nutzerin Material verwendet, das nicht von der Leitung des Bürgersenders zugelassen worden ist.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft der verantwortliche Redakteur vom Dienst, der seine Entscheidung an die Redaktionsleitung des Bürgersenders weitergibt.
(Der Redaktionsleitung gehören die hauptamtlichen redaktionellen Mitarbeiter, sowie zwei gewählte ehren-, nebenamtlichen Mitarbeiter an. Siehe auch Redaktionsstatut Ziffer 2).
Die Redaktionsleitung kann die Entscheidung bestätigen oder zurückweisen. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch bei der Geschäftsführung des Trägers des Bürgersenders zulässig. Diese entscheidet über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Geschäftsführung ist Beschwerde bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt möglich.
(4) Während der Zeit, die zur Prüfung der Frage benötigt wird, ob ein Ausschluss vom Zugang zu offenen Sendeplätzen zu verhängen ist, kommt eine Nutzung des Bürgersenders im Sinne dieser Nutzungsordnung nicht in Betracht. Diese Zeit kann auf die Ausschlussdauer angerechnet werden.
§ 11 Entgelt, Erstattung von Produktionskosten
(1) Die Verbreitung von Beiträgen und die Gebrauchsüberlassung der Produktionsmittel des Bürgersenders erfolgen unentgeltlich.
(2) Beiträge, die im Rahmen der zugangsoffenen Sendeplätze zur Ausstrahlung kommen, werden vom Bürgersender nicht vergütet.
(3) Der Nutzer/die Nutzerin verpflichtet sich, anfallende Gebühren für Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhaber umgehend abzuführen. Ausgenommen hiervon sind Gebühren für die Gema und GVL.
(4) Beiträge, die mit Produktionsmitteln des Bürgersenders hergestellt werden, dürfen nicht wirtschaftlich verwertet werden. Im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung kann der Bürgersender die Erstattung der Produktionskosten in Höhe des Betrages verlangen, der an eine private Produktionsfirma zu entrichten gewesen wäre.
(5) Für zurückgewiesene oder nicht gesendete Beiträge besteht kein Ersatzanspruch finanzieller oder sonstiger Art. Der Bürgersender haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von Ton- und Bildträgern durch technische Defekte, Diebstahl oder höhere Gewalt, in allen anderen Fällen höchstens bis zum Materialwert des Ton- oder Bildträgers.
§ 12 Gegendarstellung und Einsichtsrecht
(1) Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist schriftlich an den Sendeverantwortlichen/die Sendeverantwortliche zu richten. Er/sie hat das Verlangen unverzüglich an den Bürgersender weiterzuleiten. Im Falle der Berechtigung des Gegendarstellungsverlangens, stellt der Bürgersender sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Es gilt § 20 NMedienG.
(2) Der Bürgersender hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und auf deren Kosten hergestellte Mitschnitte von der Aufzeichnung zu übersenden.
§ 13 Hausordnung
Der Bürgersender erlässt eine Hausordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 14 Inkrafttreten
Die Nutzungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.