Einem inhaftiertem Hartz IV-Empfänger steht kein Arbeitslosengeld II zu.

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Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. In einem konkreten Fall verbüßte der Kläger eine Ersatzfreiheitsstrafe über fünf Wochen, weil er eine Geldstrafe nicht gezahlt hatte. Für diesen Zeitraum forderte die bremische Arbeitsgemeinschaft das gezahlte Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft teilweise zurück. Das Landesgericht entschied, dass diese Rückforderung rechtmäßig gewesen sei.




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