Niedersachsen: Weihnachtsmärkte mit Hygienekonzept und mindestens „3G“-Regel

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Die niedersächsische Landesregierung will Herbst- und Weihnachtsmärkte trotz der noch andauernden Pandemie mit bestimmten Maßgaben ermöglichen. Das ergaben Beratungen zum neuen Verordnungsentwurf im Gesundheitsausschuss des Landtags. Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt – ebenso wie im Einzelhandel – keinen Nachweis. Eine neue, heute in Kraft tretende Regelung sieht vor, dass die Betreiber der Märkte ein Hygienekonzept zu erstellen haben, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll.  In dem Hygienekonzept müssen außerdem Maßnahmen vorgesehen werden, die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern und die die Abstände zwischen den Ständen jeweils so festlegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Jeder Stand soll zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern grundsätzlich einhalten. Das Hygienekonzept muss darlegen, wie Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Die Umsetzung des Hygienekonzeptes und das Einhalten der Vorgaben muss stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft werden. Alternativ ist auch eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen – unabhängig von der jeweiligen Warnstufe – zulässig. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.




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