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Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom April 2017 sorgt für Verunsicherung: Danach sind gewerbliche Verkaufsveranstaltungen an Sonntagen unzulässig, das betrifft auch gewerblich organisierte Flohmärkte. Grundlage ist die niedersächsische Sonn- und Feiertagsordnung. In Hameln wird es auch weiterhin die sonntäglichen Flohmärkte an der Weserpromenade geben. Die Stadt Hameln hat die von der Sumpfblume organisierten Märkte dort für dieses Jahr wieder genehmigt. Der Leiter des Ordnungsamtes Andreas Seidel sieht die nicht gewerblichen Flohmärkte durch das jüngste Gerichtsurteil zur Sonn- und Feiertagsordnung nicht in Frage gestellt. Anders sehe das bei den kommerziell ausgerichteten Flohmarktveranstaltungen aus, wie sie zum Beispiel die Julius-Tönebön-Stiftung ausgerichtet habe. Diese können sonntags nicht mehr stattfinden. Ein Sonntagsverbot für Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte sei mit dem Gerichtsurteil aber nicht verbunden, meint Seidel.
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