Hameln-Pyrmont: Wasserbehörde gibt Hinweise zur Poolbefüllung

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Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit werden private Gartenpools wieder in Betrieb genommen. Für das richtige Füllen der heimischen Swimmingpools sowie zur späteren Entsorgung des abgebadeten Wassers gibt die Wasserbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont ein paar Tipps. Poolanlagen dürfen ausschließlich mit Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz gefüllt werden. Die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen oder Wasser aus Oberflächengewässern zum Füllen eines Pools ist nicht zulässig. Poolwasser wird durch den Gebrauch zu Abwasser, so dass es als Schmutzwasser bei der jeweiligen kommunalen Kläranlage eingeleitet werden muss. Hierfür sind Abwassergebühren zu entrichten, die zusammen mit den Trinkwassergebühren erhoben werden. Separat vorhandene Außenzapfstellen oder Zweitanschlüsse, die mit einem zusätzlichen Wasserzähler betrieben werden, sind ebenfalls für eine Poolbefüllung nicht erlaubt. Sie dürfen lediglich für die Gartenbewässerung oder etwa als Tränkwasser für das Vieh genutzt werden. Für das Füllen größerer Poolanlagen wird die Abstimmung mit dem zuständigen Wasserversorger empfohlen. Das Leeren eines Swimmingpools darf nach den Vorgaben der jeweiligen Abwassersatzung ausschließlich über den öffentlichen Schmutzwasserkanal erfolgen. Der Leiter des Umweltamtes beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Torsten Röpke, weist abschließend darauf hin, dass „jegliche Einleitung von genutztem Poolwasser in ein Gewässer oder die Bewässerung des Gartens mit dem abgebadeten Wasser wasserrechtlich nicht zulässig ist.“ Bürgerinnen und Bürger können sich hinsichtlich weiterer Fragen zu diesem Thema auch direkt an die jeweils zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont oder der Stadt Hameln wenden.




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