Hameln-Pyrmont: Inzidenz steigt auf 121,2 – Szenario B an 17 Schulen

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Da im Landkreis Hameln-Pyrmont die Zahl der Neuinfizierten seit Dienstag im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohner in den letzten sieben Tagen beträgt, muss der Schulbetrieb in mehreren Schulen in das sogenannte Szenario B wechseln. In den betroffenen Schulen findet der Unterricht gemäß der aktuellen Niedersächsischen Verordnung regelmäßig in geteilten Lerngruppen statt. In diesem für 14 Tage andauernden Wechselmodell kann dann wieder jederzeit das Abstandsgebot eingehalten werden und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht ist nicht länger erforderlich. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule befinden, werden im Szenario B verpflichtend zu Hause unterrichtet. Szenario B gilt für Schulen, für die das Gesundheitsamt zuletzt bereits eine betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet hatte. Darunter fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang. Die Schulleitungen entscheiden im Rahmen der Vorgaben des Kultusministeriums, welches Wechselmodell im Szenario B an der der jeweiligen Schule angewandt wird. Diese Informationen werden über die bekannten Informationskanäle von den Schulen an die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern verteilt.
In Hameln-Pyrmont sind derzeit folgende Schulen betroffen: die Grundschule Aerzen, in Hameln die IGS, das Schiller- Gymnasium und das Albert-Einstein-Gymnasium, die Wilhelm-Raabe-Schule, die Pestalozzi-Schule, die Elisabeth-Selbert-Schule, die Handelslehranstalt sowie die Eugen-Reintjes-Schule, außerdem die Grundschulen in Afferde und in Tündern. In Bad Pyrmont ist die Herderschule betroffen, in Bad Münder die KGS, genau wie die KGS in Salzhemmendorf. Szenario B gilt auch in der Grundschule Rosenbusch und der Oberschule Hessisch Oldendorf sowie der Grundschule Fischbeck.
Für die Rückkehr in das Szenario A ist keine gesonderte Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich.




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